ABO Energy fordert die Anleihegläubiger zu einer Abstimmung ohne Versammlung auf und bittet um Zustimmung zu den unterbreiteten Beschlussvorschlägen.
Details zu den Beschlussvorschlägen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Dokument „Aufforderung zur Stimmabgabe“.
Die vollständige Darstellung der Beschlussgegenstände finden Sie im obigen Dokument „Aufforderung zur Stimmabgabe“ (Abschnitt B, ab Seite 4). Zusammengefasst geht es um folgende für die anstehende Sanierung des Unternehmens wesentliche Punkte:
1. Aufhebung einer Negativverpflichtung
ABO Energy darf gemäß den Anleihebedingungen derzeit keine Sicherheiten an Vermögensgegenständen zur Besicherung von Finanzverbindlichkeiten bestellen, ohne gleichwertige Sicherheiten für die Anleihe zu bestellen. Diese Regelung behindert aktuell den Abschluss neuer Avale, Kredite und Bürgschaften, die essentiell für die Fortführung der Geschäfte von ABO Energy sind.
2. Vorübergehender Verzicht und Streichung von Kündigungsrechten
Nach Ziffer 4.2 der Anleihebedingungen kann jeder Anleihegläubiger Schuldverschreibungen fällig stellen, wenn die Emittentin aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten Verhandlungen mit einem Großteil ihrer Gläubiger über eine Umschuldung beginnt. Die Emittentin befindet sich derzeit in Verhandlungen über ein Sanierungskonzept. Um den Fortgang dieser Verhandlungen nicht zu gefährden, soll dieses Kündigungsrecht vorsorglich gestrichen werden. Weitere Kündigungsrechte sollen bis 31. Mai 2026 außer Kraft gesetzt werden, um den Abschluss eines Sanierungskonzepts zu ermöglichen.
3. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
Um Verhandlungen und Abstimmungen im Rahmen der Sanierung zu erleichtern und die Rechte der Anleihegläubiger zu berücksichtigen, soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden. Die Emittentin schlägt dafür Rechtsanwalt Andreas Ziegenhagen, Geschäftsführer der Dentons GmbH, vor.
4. Abschluss einer Stillhaltevereinbarung und Verhandlungen über ein Sanierungskonzept
Um den weiteren Fortgang des Sanierungsprozesses zu ermöglichen, soll der gemeinsame Vertreter ermächtigt werden, im Namen der Anleihegläubiger eine Stillhaltevereinbarung abzuschließen und die Interessen der Anleihegläubiger im Rahmen der weiteren Verhandlungen zu vertreten.
Die Annahme der Beschlussvorschläge ist für die anstehende Sanierung des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse sind im Interesse der Anleihegläubiger, da es nur bei einer nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft möglich sein wird, Zinszahlungen und Tilgung zu leisten. Für eine Zustimmung ist die Teilnahme der Hälfte des Kapitals und eine Mehrheit von 75 Prozent der Teilnehmenden erforderlich (nur bei der Bestellung des Vertreters reicht die einfache Mehrheit). Daher bitten wir Sie nachdrücklich, sich an der Abstimmung zu beteiligen und die Vorschläge anzunehmen.
Im oben verlinkten Dokument „Aufforderung zur Stimmabgabe“ (Abschnitt C III, ab Seite 8) sind die Abstimmungsmöglichkeiten ausführlich dargelegt.
Prinzipiell gibt es zwei Möglichkeiten, an der Abstimmung teilzunehmen:
1. Digital
Über die (leider ausschließlich) englischsprachige Abstimmungsplattform: https://deals.is.kroll.com/aboenergy
Dort geben Sie Ihre persönlichen Daten und die Anzahl Ihrer Anleihen an und stimmen über die Vorschläge ab. Abstimmungen über die Abstimmungsplattform sind bis einschließlich Montag, 9. Februar möglich.
Im Anschluss erhalten Sie per E-Mail eine Zahl („unique instruction reference“), die Sie an Ihre Depotbank melden müssen, die Ihre Anleihen verwahrt. Auf diesem Weg legitimieren Sie sich über das Clearstream-System und geben ihr Votum ab.
2. Physisch
Alternativ können Sie die beiden oben verlinkten Dokumente „Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk“ (von der Depotbank zu bescheinigen, viele Depotbanken haben dafür auch eine eigene Vorlage) und "Stimmabgabeformular" ausfüllen und an den Notar/ Abstimmungsleiter schicken.
In diesem Fall sind nur Stimmen gültig, die im Abstimmungszeitraum (Dienstag, 10.2., bis Donnerstag, 12.2.) beim Abstimmungsleiter eingehen. Früher oder später bei ihm eingehende Stimmen darf der Versammlungsleiter nicht berücksichtigen.
Stimmabgabeformular und Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk können per Post, Fax oder E-Mail gesendet werden an:
Notar Dr. Matthias Horbach
– Abstimmungsleiter –
Stichwort „ABO Energy-Anleihe 2024/2029-Abstimmung ohne Versammlung“
c/o Schalast & Partner Rechtsanwälte mbB
Mendelssohnstraße 75-77
60325 Frankfurt am Main
Telefax:: 069 97 58 31 20
E-Mail: abstimmung_vote_i_abo_energy@schalast.com
Die Aufhebung der Negativverpflichtung (negative pledge) ist erforderlich, um die Gewährung neuer Avale, Kredite und Bürgschaften zu ermöglichen, die für die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs und den Erfolg der Sanierung unerlässlich sind.
Andere Finanzierer bringen ebenfalls ganz erhebliche Beiträge in Form von Tilgungsverzichten, der Ausreichung weiterer Barkredite und der Stellung von Avalen. Insofern ist es nicht richtig, dass allein die Anleihegläubiger einen Sanierungsbeitrag leisten müssen.
Die kurzfristige Aufhebung der Negative-Pledge-Regelung ist erforderlich, um die Gewährung neuer Avale, Kredite und Bürgschaften zu ermöglichen, die für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Erfolg der Sanierung der ABO Energy notwendig sind.
Bitte beachten Sie, dass es in einem ersten Schritt ausschließlich darum geht, den weiteren Finanzierern insbesondere die kurzfristige Gewährung neuer, Kredite und Bürgschaften zu ermöglichen. Hierdurch soll der Gesellschaft Zeit für die Verhandlungen mit den Finanzierern über ein umfassendes Sanierungskonzept verschafft werden.
Erst in einem zweiten Schritt soll mit den Finanzierern eine verbindliche Sanierungsvereinbarung ausgehandelt und abgeschlossen werden. Sollte in diesem Zusammenhang auch ein Beitrag der Anleihegläubiger vorgesehen sein, wird die Gesellschaft zu einer erneuten Abstimmung ohne Versammlung einladen, damit die Anleihegläubiger über die entsprechenden Vereinbarungen und etwaige Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen können. Etwaige Sanierungsbeiträge stehen somit unter dem Vorbehalt eines gesonderten Beschlusses der Anleihegläubiger.
Die Stillhaltevereinbarung sieht insbesondere vor, dass die Anleihegläubiger im Zeitraum bis zum 27. März 2026 keine Rechte geltend machen, die sich aus in den Anleihebedingungen vereinbarten oder aus gesetzlichen Kündigungsgründen ergeben könnten. Der Gemeinsame Vertreter wird diese Stillhaltevereinbarung ausschließlich dann abschließen, wenn ein Sanierungsgutachter zuvor bestätigt hat, dass die Emittentin und die Unternehmensgruppe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum 27. März 2026 durchfinanziert sind.
Der Stillhaltezeitraum kann auf Antrag der Emittentin einmalig bis längstens zum 31. Mai 2026 verlängert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss der Sanierungsgutachter erneut bestätigen, dass die Emittentin und die Unternehmensgruppe auch für den verlängerten Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchfinanziert sind.
Derzeit steht noch nicht fest, ob und welche Sanierungsbeiträge die einzelnen Gläubigergruppen konkret erbringen müssen. Sollte ein Beitrag der Anleihegläubiger erforderlich sein, wird die Gesellschaft zu einer erneuten Abstimmung ohne Versammlung einladen, damit die Anleihegläubiger über die entsprechenden Vereinbarungen und etwaige Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen können. Es bestehen derzeit keine Anzeichen dafür, dass die Anleihegläubiger in irgendeiner Form einen Haircut leisten müssten.
Dentons wurde als im Bereich Unternehmenssanierung besonders erfahrene und anerkannte Kanzlei vorgeschlagen, welche über umfangreiche Erfahrung bei der Vertretung von Anleihegläubigern verfügt. Einen Interessenkonflikt sehen wir nicht, da die Forderungen aus der Anleihe 2024/2029 gegenüber den Forderungen aus den Schuldscheindarlehen nachrangig sind.
Nein.
Nach Auffassung der Emittentin begründen die aktuellen Verhandlungen über den Abschluss einer rein zeitlich und zweckgebundenen Stillhaltevereinbarung keine Verhandlungen ‚im Hinblick auf eine generelle Neuordnung oder Umschuldung ihrer Verbindlichkeiten‘ im Sinne von Ziff. 4.2(b)(i)(C) der Anleihebedingungen.
Die Stillhaltevereinbarung beschränkt sich darauf, den Gläubigern während eines eng begrenzten Zeitraums den Verzicht auf Durchsetzungs- und Kündigungsrechte zu entnehmen, um Verhandlungen über finale Sanierungsvereinbarungen zu ermöglichen; sie sieht keine Neuordnung von Forderungen, keine dauerhafte Veränderung von Rangverhältnissen und keinen Schuldenerlass vor.
Auch die systematische Stellung von Ziffer 4.2(b)(i) — in Verbindung mit den dort ebenfalls geregelten Insolvenz- und Zahlungsunfähigkeitsfällen — legt eine enge Auslegung in diesem Sinne nahe. Insbesondere da die Bestätigung des unabhängigen Sanierungsgutachters zu dem Ergebnis kommt, dass ABO Energy mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Ablauf des Stillhaltezeitraums durchfinanziert sind.
Sofern die Anleihegläubiger im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Kündigungsverzicht zustimmen, verlieren auch bereits zuvor erklärte Kündigungen ihre Wirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Mehrheitsbeschlüsse der Anleihegläubiger aufgrund der kollektiven Bindung der Anleihebedingungen auch für Inhaber gekündigter Anleihen verbindlich. Denn einzelne Anleihegläubiger sollen nicht durch eigenständige Kündigungen oder entgegen dem Mehrheitswillen eine erfolgreiche Sanierung verhindern können.
Die Verhandlungen über die Sanierung würden gefährdet, wenn individuelle Anleihegläubiger ein (vermeintliches) Kündigungsrecht ausüben könnten. Um dieses Risiko für die nachhaltige Sanierung der Emittentin, die insbesondere auch im Interesse aller Anleihegläubiger liegt, auszuschließen, wird ein vorübergehender Verzicht auf die Ausübung von Kündigungsrechten sowie die Streichung des Kündigungsrechts nach Ziffer 4.2 Satz 2 lit. (b)(i)(C) der Anleihebedingungen vorgeschlagen. Letztgenanntes Kündigungsrecht könnte eine nachhaltige Sanierung der Emittentin gefährden und sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
Die Geschäftsführung hatte für die Gläubiger der Anleihe eine digitale Informationsveranstaltung angeboten. Antworten auf einige der gestellten Fragen finden Sie oben (die Auflistung wird soll noch weiter ergänzt werden).
Dokumente auf Englisch
| Emittentin | ABO Energy KGaA |
| ISIN/ WKN | ISIN: DE000A3829F5/ WKN: A3829F |
| Verwendungszweck |
(Vor)Finanzierung von Projekten nach Richtlinien des Green Bond Framework |
| Wertpapierart | Inhaber-Schuldverschreibung |
| Emissionsvolumen | 80 Millionen Euro |
| Ranking | unmittelbar, unbedingt, nachrangig, nicht besichert |
| Stückelung | 1.000,00 Euro |
| Ausgabepreis | 100% |
| Laufzeit | 5 Jahre |
| Zins | 7,75% |
| Zinszahlung | Festzins, zahlbar halbjährlich nachträglich, jeweils am 8. Mai und am 8. November eines jeden Jahres, erstmalig am 8. November 2024, letztmalig am 8. Mai 2029 |
| Listing | Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse (Quotation Board) |
| Covenants | u. a. Einhaltung von Verschuldungsgradkennzahlen; Einzelheiten siehe Anleihebedingungen |
| ESG Format | Agentur imug / Green Bond Framework / Secondary Party Opinion |
| Zahlstelle | Bankhaus Gebrüder Martin AG |
Von der öffentlich angebotenen ABO Energy-Anleihe 2021/2030 wurden 42.636 Teilschuldverschreibungen gezeichnet und in die Depots der Anlegerinnen und Anleger eingebucht. Der Nettoemissionserlös in Höhe von rund 41 Millionen Euro ermöglicht es der ABO Energy KGaA, mehr große Wind- und Solarparks ans Netz zu bringen. Die Mittel dienen insbesondere dazu, die Bauphasen wechselnder Projekte zu finanzieren.