(Karlsruhe, 16. Juli 2025) Für den Ausbau von Batteriespeichern kam gestern eine enttäuschende Nachricht aus Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof erkennt zwar an, dass sich Batteriespeicher von anderen Verbrauchern unterscheiden, bestätigte aber gleichzeitig, dass Netzbetreiber befugt sind, Baukostenzuschüsse für netzgekoppelte Batteriespeicher zu erheben.
Beim Netzanschluss von Verbrauchern werden sogenannte Baukostenzuschüsse (BKZ) erhoben. Verteilnetzbetreiber berechnen diese üblicherweise anhand des Leistungspreismodells der Bundesnetzagentur (BNetzA). Bei den derzeit üblichen Batteriespeicherleistungen geht es dabei oft um mehrere Millionen Euro. Diese Kosten wirken sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit der für die Energiewende dringend benötigten Stromspeicher aus. Aus Sicht vieler Betreiber und Entwickler sollten Batteriespeicher aber entgegen der gängigen Praxis nicht wie andere Letztverbraucher behandelt werden. „Stromspeicher werden als zusätzliche Last für die Stromnetze angesehen und ihre wichtige Rolle zur Stabilisierung und Entlastung der Netze damit verkannt“, erklärt Frank Philipp, Teamleiter Hybride Energiesysteme und Speicher bei ABO Energy.
Ausgangspunkt des jetzigen Urteils war ein Batteriespeicherprojekt von Kyon Energy, für das 2021 ein Netzanschluss beantragt wurde. Der zuständige Netzbetreiber verlangte auf Basis des Positionspapiers der BNetzA einen Baukostenzuschuss, was Kyon Energy für unzulässig hielt. Mit ABO Energy und ju:niz Energy schlossen sich zwei weitere führende Akteure in der Speicherbranche dem Verfahren an. Ende 2022 wies die Bundesnetzagentur den Antrag auf Verhinderung der BKZ-Erhebung zurück. Nach einer erneuten Klage der Projektentwickler pflichtete das Oberlandesgericht Düsseldorf diesen im Dezember 2023 bei und wertete den anhand des Leistungspreismodell berechneten BKZ als diskriminierend. Da die Bundesnetzagentur wiederum Beschwerde einlegte, wurde der Fall nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Dieser entschied mit dem heutigen Urteil im Sinne der Bundenetzagentur und widersprach der Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass der BKZ für Stromspeicher nicht nach dem Leistungspreismodell erfolgen könne.
„Vor dem Hintergrund, dass die BNetzA als unabhängige Regulierungsbehörde bereits der Kontrolle des nationalen Gesetzgebers entzogen ist, wirft die heutige Entscheidung europarechtliche Fragen unabsehbarer Tragweite auf. Bei künftigen Entscheidungen wird mehr als der BKZ auf dem Spiel stehen, und es bleibt zu hoffen, dass dann die Kontrollinstanzen für die BNetzA ihre Funktion erfüllen“, kommentiert Benedikt Deuchert, Head of Business Development & Regulatory Affairs bei Kyon Energy. „Die Entscheidung ist ein Rückschlag für die Stromspeicherbranche und damit für die gesamte Energiewende in Deutschland“, ergänzt Frank Philipp. „Das Gericht hat die Schlüsselrolle von Speichern für das Energiesystem der Zukunft nicht erkannt und die Chance verstreichen lassen, ein wichtiges Hemmnis des weiteren Ausbaus zu beseitigen.“
Da der BGH die Entscheidung den Netzbetreibern überlässt, gibt es nach wie vor keine klare Aussage, wie der netzdienliche Einsatz von Batteriespeichern bewertet wird. Damit entfällt die Möglichkeit, die Standortwahl erforderlicher Batteriespeicher sinnvoll zu steuern, weitgehend. Durch das Urteil wird die notwendige Entscheidung zu diesem Thema fragmentiert und weiter aufgeschoben. Jeder der über 800 Netzbetreiber kann die Entscheidung über Baukostenzuschüsse nach wie vor eigenständig treffen. Ein kleiner Trost ist, dass der BHG zumindest anerkennt, dass Batteriespeicher netzdienlich sein können.